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Rechtliche Betrachtungen
des Freihafenstatus
I. Allgemeines
In der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher in Hamburg, Cuxhaven, Bremen,
Bremerhaven, Emden und Kiel Freihäfen. Hierbei handelt es sich stets um vom
Zollgebiet ausgeschlossene Teile von Seehäfen. Durch eine Gesetzesänderung können nun auch Teile von Binnenhäfen - wie in Deggendorf geschehen - als Freihäfen eingerichtet werden.
Unter Beachtung der Zweckbestimmung einer Freizone (der Begriff Freihafen wurde im EG-Recht ersetzt durch Freizone bzw. Freiläger) ergeben sich für die beteiligten Wirtschaftskreise wesentliche Vorteile:
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1.
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Durch die Einlagerung in eine Freizone wird die Zahlung der Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung, Verbrauchsteuer, Einfuhrumsatzsteuer) aufgeschoben.
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2.
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Für die Lagerung in einer Freizone ist im Gegensatz zum offenen Zollager keine Sicherheitsleistung erforderlich.
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3.
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Import-, Export- und Transitgüter dürfen in der Freizone ohne zollrechtliche Beschränkungen ein-, aus- und umgeladen und gelagert werden. Die Lagerdauer und die Menge der zu lagernden Waren sind unbegrenzt.
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4.
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Die Durchführung der üblichen Behandlungen ist ohne vorherige Bewilligung möglich (Behandlungen, die technisch nicht aufwendig sind).
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5.
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Die Warenbeförderung in der Freizone ist lediglich davon abhängig, daß die Waren von sogenannten Beförderungspapieren begleitet sein
müssen.
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6.
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Eine Zollbehandlung findet erst statt, wenn die Waren aus der Freizone in das europäische Wirtschaftsgebiet eingeführt werden. Zölle und sonstige Eingangsabgaben werden nun fällig.
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7.
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Die Bewachung des Zollzaunes erfolgt durch Beamte der Zollverwaltung.
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II. Zollrechtlich:
Freizonen und Freiläger sind Teile des Zollgebietes, die vom übrigen Gebiet getrennt sind und in denen Nichtgemeinschaftswaren bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet angesehen werden, bis sie in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden.
(d.h.
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keine Prüfung der Einfuhrfähigkeit bzgl. evtl. erforderlicher Dokumente;
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Präferenzpapiere behalten ihre Gültigkeit.)
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III. Verbrauchsteuerrechtlich:
Freizonen sind Teile des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes
(Durch die Einrichtung sog. VSt.-Lager erfolgt keine Steuererhebung).
IV. Umsatzsteuerrechtlich:
Freizonen sind umsatzsteuerrechtliches Ausland / Drittlandsgebiet
(somit keine EUSt-Erhebung bei Einlagerung).
V. Außenwirtschaftsrechtlich:
Freizonen sind Teile des Wirtschaftsgebietes Deutschland (d.h. keine Ausfuhrabfertigung mit Ausfuhranmeldung bei Einlagerung). Jeder, der in einer Freizone eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen (vgl. mit einer Lagerbuchführung). In Freizonen oder Freiläger verbrachte Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen
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in den zollrechtlichen freien Verkehr
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in das Verfahren der aktiven Veredelung
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in das Verfahren der Umwandlung
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in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
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übergeführt werden
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ohne Bewilligung üblichen Behandlungen unterzogen werden (Behandlungen, die technisch nicht aufwendig sind)
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vernichtet, zerstört oder aufgegeben werden.
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Nach der Auslagerung aus der Freizone können Nichtgemeinschaftswaren abgefertigt werden
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zu den verschiedenen Versandverfahren
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zur Ausfuhr
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zum freien Verkehr (erst jetzt werden Eingangsabgaben fällig und die erforderlichen Einfuhrdokumente vorgelegt)
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zu den sonstigen Zollverkehren (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung etc.)
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1) Einlagerung
zur Vorlage beim Zoll werden folgende Unterlagen benötigt:
T1 / TIR zur Beendigung des Versandverfahrens
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Statusbescheinigung (in der festgestellt wird, ob es sich um Nichtgemeinschafts- oder Gemeinschaftswaren handelt)
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Einlagerungsanzeige (Frachtbrief, Lieferschein o.ä.)
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Bestandsaufzeichnung (vgl. Lagerbuchführung).
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2) Auslagerung
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Auslagerungsanzeige (Frachtbrief, usw.)
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Anträge auf verschiedene Zollabfertigungsverfahren s.o.
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Der Verfahrensablauf bzgl. Freizonen, -häfen ist geregelt in
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Art. 166 - 181 Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92)
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Art. 799 - 843 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften - Zollkodex-DVO- (VO (EWG) Nr. 2454/93).
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Für zollrechtliche Rückfragen steht Ihnen jederzeit und gerne zur Verfügung
das
HZA (Hauptzollamt) Landshut
Herr Kaiser
Seligenthaler Str. 62
D-84034 Landshut
Telefon: 0871/806-0
und das
HZA (Hauptzollamt) Landshut
Abfertigungsstelle Freihafen Deggendorf
Herr Glashauser
D-94469 Deggendorf/Deggenau
Telefon: 0991/37126-0
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