Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf
  Tarif für die Benutzung des
  Hafens Deggendorf




1. Geltungsbereich

Dieser Tarif gilt
    für Ufergeld
    im gesamten Hafen Deggendorf (incl. Freihafen) im Bereich
    Donau-Fluß-Kilometer 2282.454 bis
    Donau-Fluß-Kilometer 2282.629 = Freihafen Deggendorf
    Donau-Fluß-Kilometer 2282.970 bis
    Donau-Fluß-Kilometer 2283.386 = Hafen Deggendorf

    für Hafengeld
    im gesamten Hafen Deggendorf (incl. Freihafen) im Bereich
    Donau-Fluß-Kilometer 2282.454 bis
    Donau-Fluß-Kilometer 2282.718 = Freihafen Deggendorf
    Donau-Fluß-Kilometer 2282.818 bis
    Donau-Fluß-Kilometer 2283.870 = Hafen Deggendorf


2. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Benutzung des Hafens Deggendorf wird vom Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf Ufergeld und Hafengeld nach Maßgabe dieses Tarifes erhoben.
2. Ufergeld wird für das Umschlagsgut erhoben; es ist von demjenigen zu zahlen, der im Hafen Güterumschlag durchführt oder vom Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf für sich durchführen läßt.
3. Hafengeld wird für das Wasserfahrzeug bzw. die schwimmende Anlage erhoben; es ist vom Eigentümer des Wasserfahrzeugs bzw. der schwimmenden Anlage zu zahlen.
4. Ufergeld und Hafengeld werden grundsätzlich in Rechnung gestellt und sind am 21. Tag nach der Rechnungsstellung fällig.
5. Bei Wasserfahrzeugen bzw. schwimmenden Anlagen mit Sitz des Eigentümers bzw. Reeders im Ausland kann Hafengeld noch vor dem Ablegen des Wasserfahrzeugs bzw. der schwimmenden Anlage fällig gestellt werden, soweit die Reederei nicht von einer inländischen Agentur vertreten wird.
6. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf für die Ufer- und Hafengelderhebung notwendige Auskünfte, unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen, zu erteilen.
7. Die Ufer- und Hafengeldsätze enthalten keine Umsatzsteuer, sie wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
8. Ufer- und Hafengelder im Freihafen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger hat insoweit keinen Vorsteuerabzug. Sollte sich infolge einer gesetzlichen Änderung oder einer Änderung des Freihafenstatus künftig eine Umsatzsteuerpflicht ergeben, wird sie ab diesem Zeitpunkt zusätzlich berechnet.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Deggendorf.
10. Neben diesen Bestimmungen gilt die jeweils gültige Hafenordnung.


3. Ufergeld

1. Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden.
2. Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen Güter berechnet; maßgebend sind die Angaben im entsprechenden Ladepapier (z. B. Frachtbrief, Konnossement). Das Gewicht wird jeweils auf volle Tonnen (t) aufgerundet.
3. Für die Einstufung der Güter in die Güterklasse ist das "Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen" in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
4. Bei Mischladungen mit Gütern verschiedener Klassen wird für die gesamte Ladung der Ufergeldsatz für das Gut der höchsten Güterklasse angewendet, sofern nicht das Gewicht der Güter getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird.
5. Das Ufergeld beträgt für die Güter der
Güterklasse
DM je Tonne
EUR je Tonne
I
0,70
0,36
II
0,70
0,36
III
0,60
0,31
IV
0,60
0,31
V
0,55
0,28
VI
0,55
0,28


4. Hafengeld

1. Hafengeld ist, soweit nichts anderes gilt, für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für jeden angefangenen Tag des Aufenthalts im Hafengebiet zu entrichten.
2. Entgeltpflichtig ist somit jeder angefangene Liegetag im Hafengebiet (auch Samstage, Sonntage und Feiertage).
3. Das Hafengeld beträgt für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen pro Liegetag 31,12 DM (= 15,91 EUR) netto. Bei Umschlag (Ladung und/oder Löschung) eines Schiffes ist je 1 Liegetag frei.
4. Für Passagierschiffe, die ausnahmsweise mit jeweils erforderlicher Einzelgenehmigung anlegen dürfen, wird ein Hafengeld von 150,00 DM (= 76,69 EUR) netto erhoben. Beträgt die gesamte Schiffslänge mehr als 100 m, erhöht sich das Hafengeld auf 200,00 DM (= 102,26 EUR) netto.
5. Hafengeld nach diesem Tarif wird nicht erhoben
  • für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, über die mit dem Zweckverband Donau-Hafen Deggendorf besondere Vereinbarungen bestehen,
  • für Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören,
  • für Wasserfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Bundesländer.


    5. Schlußbestimmungen

    Dieser Tarif tritt auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf vom 15.12.1992 mit Wirkung zum 01.01.1993 in Kraft.

    Gleichzeitig tritt der Tarif vom 01.03.1992 außer Kraft.

    Mit Beschluß der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf vom 24.06.1994 wurde eine Anpassung des Tarifes für die Benutzung des Hafens Deggendorf dahingehend vorgenommen, daß Ziff. 2.4 gestrichen und durch die neue Ziff. 2.4 ersetzt wurde.

    Mit Beschluß der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf vom 15.12.1994 wurde Ziff. 3.5 des Ufer- / Hafengeldtarifes durch eine Regelung bzgl. Ufergeldermäßigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ergänzt.

    Mit Beschluß der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf vom 10.12.1996 wurde eine Anpassung des Tarifes für die Benutzung der Hafengelder des Hafens Deggendorf dahingehend vorgenommen, daß Ziff. 4.2 und 4.3 mit Wirkung zum 01.01.1997 geändert wurden.

    Mit Beschluß der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf vom 10.12.1996 wurde bei 3.5 des Tarifes für die Benutzung des Hafens Deggendorf die Ufergeldermäßigung für Freihafenumschlag mit Wirkung zum 01.01.1997 gestrichen.

    Mit Beschluß der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Donau-Hafen Deggendorf vom 10.12.1998 wurde eine Anpassung des Tarifes für die Benutzung der Hafengelder des Hafens Deggendorf dahingehend vorgenommen, daß Ziff. 4.2 mit Wirkung zum 01.01.1999 geändert wurde.