Die Hafenordnung des
  Hafens Deggendorf




Inhaltsübersicht


I. Allgemeiner Teil


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Gültigkeit anderer Vorschriften
    § 3 Hafenbehörde
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
    § 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
    § 7 Überwachung
    § 8 Meldung besonderer Vorfälle
    § 9 Anordnungen, Erlaubnisse
    § 10 Ausnahmen
2. Abschnitt: Verkehrsvorschriften
    § 11 Erlaubnis zum Einlaufen
    § 12 Überbelegung des Hafens
    § 13 An- und Abmeldung
    § 14 Verhalten bei Fahrten im Hafenbereich
    § 15 Schlepp- und Schubverkehr, Versorgungsschiffe
    § 16 Zuweisung der Liegeplätze
    § 17 Festmachen und Ankern
    § 18 Landgang
    § 19 Stillegen von Fahrzeugen
    § 20 Eigenversorgung mit Treibstoffen
3. Abschnitt: Vorschriften für den Umschlag
    § 21 Benutzung von Hafenanlagen
    § 22 Lagern von Gütern
    § 23 Laden und Löschen
    § 24 Umschlagsordnung
4. Abschnitt: Umweltschutz
    § 25 Reinhalten des Hafengebietes
    § 26 Abfallentsorgung
5. Abschnitt: Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
    § 27 Verhalten bei Feuergefahr
    § 28 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
    § 29 Verkehrsstörende Einrichtungen
    § 30 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
    § 31 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen
    § 32 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord, Rauchen
    § 33 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Land
    § 34 Beseitigung von störenden Gegenständen
    § 35 Aufenthalt im Hafengebiet
    § 36 Ausschluß des Gemeingebrauches
    § 37 Bekämpfung von Ungeziefer und Ratten
    § 38 Verhalten auf Bahnanlagen und anderen Verkehrswegen
    § 39 Straßenfahrzeugbetrieb
    § 40 Sonstiges Verhalten im Hafengebiet
    § 41 Anderweitige Benutzung des Hafens


II. Besonderer Teil

Vorschriften über Umschlag und Beförderung gefährlicher Güter


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
    § 42 Anmeldung und Anlieferung
    § 43 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer
    § 44 Feuerarbeiten
    § 45 Fachkundige Person
    § 46 Sicherung und Behandlung gefährlicher Güter
    § 47 Anzeigepflicht bei Gefahren und Maßnahmen bei Schäden
    § 48 Vorkehrungen für Gefahrgutunfälle
    § 49 Aufenthalt an Bord
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Tankschiffe
    § 50 Tankschiffliegeplätze
    § 51 Festmachen von Fahrzeugen
    § 52 Schlepp- und Schubverkehr durch Landfahrzeuge
    § 53 Laden und Löschen
    § 54 Aufsicht
    § 55 Wache und Alarm
    § 56 Fluchtwege
    § 57 Verhalten nach dem Umschlag
    § 58 Schutz des Hafengewässers
    § 59 Reparaturarbeiten
    § 60 Reinigen und Entgasen
    § 61 Gasfreiheitszeugnis
    § 62 Gas- und Chemikalientankschiffe
    § 63 Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Bereitstellung verpackter gefährlicher Güter
    § 64 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter
    § 65 Mengenbegrenzungen
III. Schlußbestimmungen

    § 66 Ordnungwidrigkeiten
    § 68 Inkrafttreten



Das Landratsamt Deggendorf erläßt auf Grund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) folgende

VERORDNUNG

über die Benutzung der Hafenanlagen in Deggendorf (Hafenordnung):

I. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


§ 1

Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich der Hafenordnung beginnt bei einem Punkt der 24 m innerhalb der Donau, linkes Donauufer an der Autobahnbrücke bei Donau-km 2282,4 liegt, verläuft parallel entlang des bestehenden Freihafenzaunes und Wiesengrabens in östlicher Richtung bis zum geplanten neuen Radweg, wendet sich in einem Winkel von 90 Grad nach Norden und verläuft dort etwa 1.200 m parallel zum geplanten Radweg bis zum Bahnübergang Sportplatzweg, von dort in einer leicht geschwungenen Linie etwa 750 m parallel zur Bahnlinie Deggendorf - Kalteck, biegt dann in einem Winkel von 96 Grad nach Westen bis zu einem Punkt der 36 m in der Donau liegt und geht von dort aus mit einem Uferabstand von 36 m bzw. 24 m zum Ausgangspunkt zurück.

Freihafenkai
Der Freihafenkai liegt bei Donau-km 2282,4 linkes Donauufer (Beginn Freihafenzaun) läuft etwa 45 m parallel zum Zaun bis zur Hochwasserschutzwand, verläuft von dort etwa 190 m weit parallel zur Hochwasserschutzwand bis zum Freihafenzaun, folgt dem Freihafenzaun bis zum Donauufer und geht von dort aus zum Ausgangspunkt zurück.

Hafenkai
Der Hafenkai beginnt bei Donau-km 2282,970 linkes Donauufer läuft etwa 25 m in östliche Richtung biegt in einem 90 Grad Winkel in nördliche Richtung ein, verläuft von dort in einem leichten Halbbogen etwa 730 m weit und einem Uferabstand von 25 m parallel zur Donau, biegt dann in einem Winkel von 90 Grad zum Donauufer ab und geht entlang des Donauufers zum Ausgangspunkt zurück. Die Grenzen des Hafengebietes sind in einem Lageplan Maßstab = 1 : 5.000 und Maßstab = 1 : 2.500 eingetragen. Der Lageplan M = 1 : 5.000 ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Lagepläne sind bei der Stadt Deggendorf, dem Zweckverband Donauhafen Deggendorf und beim Landratsamt Deggendorf niedergelegt; sie können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.


§ 2

Gültigkeit anderer Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten u. a. folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
2. Verordnung über die Schiffsicherheit der Binnenschiffahrt - Binnenschiff-Untersuchungsordnung - BinSchUO - vom 17.03.1988 (BGBl. I, S. 238);
3. die auf Grund der unter Nr. 1 und 2 genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art und schiffahrtspolizeilichen Verordnungen;
4. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung - Binnenschiffahrt - GGVBinSch) in der jeweils gültigen Fassung;
5. GefahrgutVO Straße - GGVS - i. d. F. vom 18.07.1995 über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (BGBl. I 1995 S. 1025)
6. GefahrgutVO Eisenbahn - GGVE - i. d. F. vom 10.06.1991 über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter (BGBl. I 1990 S. 2490)
7. Richtlinie für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen (Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 15.12.1975, Nr. II B 3 a - 9701 a I 49, veröffentlicht im Ministerialamtsblatt Nr. 2 vom 19.01.1976).

Sie werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt.


§ 3

Hafenbehörde

1. Die Hafenbehörde hat als Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Die Anordnungen der Hafenbehörde sind zu befolgen.
2. Hafenbehörde ist der Zweckverband Donauhafen Deggendorf.


§ 4

Begriffsbestimmungen

Hafengebiet:
Das Hafengewässer und die Hafenanlagen.

Hafengewässer:
Die Wasserflächen im Hafengebiet (im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellt).

Ladekai:
Der Bereich des Kais, wo gelagert werden darf.

Obhutspflichtiger:
Obhutspflichtiger ist die bestellte Wache oder Aufsichtsperson und - falls diese nicht vorhanden ist - (Fahrzeuge ohne ständige Besatzung), der Eigentümer oder der Ausrüster oder der Leiter der das Fahrzeug betreuenden Agentie.

Gefahrgutvorschriften:
- Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt (GGVBinSch)
- Gefahrgutverordnung (GGVS)
- Gefahrgutverordnung (GGVE)

Lagerung:
Jede Aufbewahrung von Gütern, die nicht im Zusammenhang mit einer Beförderung oder einem Umschlag steht;

Umschlag:
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in Hallen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in unbemannten Güterkähnen nach Anlieferung oder zum Abtransport;


§ 5

Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben


Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.


§ 6

Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

1. Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
2. Hochwasserschutzeinrichtungen (Hochwasserdeich, -mauer) sind vor jeglicher Beschädigung zu bewahren. Die Deichböschungen dürfen nicht als Lagerflächen benutzt werden. Der Zugang zu den Hochwasserschutzanlagen ist jederzeit freizuhalten.
3. Auf den Umschlag- und Rangierbetrieb ist besonders Rücksicht zu nehmen.


§ 7

Überwachung

1. Zur Durchführung dieser Verordnung können die damit betrauten Personen der Hafenbehörde und Wasserschutzpolizei Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die unmittelbar dem Umschlag dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, darf diese Befugnis nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) gem. Art. 101 BayWG eingeschränkt.
2. Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, daß die Dienstkräfte der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Den Dienstkräften ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und die Kontrolle der Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren.
3. Schiffsführer oder Obhutspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schiffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.


§ 8

Meldung besonderer Vorfälle

Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Bereich des Hafens einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder eine Gewässerverunreinigung besorgen läßt, oder tritt einer der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände erst im Bereich des Hafens ein, so ist die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


§ 9

Anordnungen, Erlaubnisse

1. Die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei kann Anordnungen für den Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Gewässer sowie zur Erhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs im Hafengebiet erlassen.
2. Soweit diese Verordnung die Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, ist sie zu versagen, wenn das einer der in Abs. 1 genannten Gründe erfordert. Soweit aufgrund dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt wurde, kann sie aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe widerrufen werden.


§ 10

Ausnahmen

Die Hafenbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich zulassen, soweit diese unter Berücksichtigung der Belange des Hafens die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den Umschlag nicht beeinträchtigen und mit dem Zweck der Verordnung vereinbar sind.



2. Abschnitt: Verkehrsvorschriften

§ 11

Erlaubnis zum Einlaufen

1. Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in den Hafen bedürfen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die
1. zu sinken drohen,
2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,
3. wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können,
4. zum Verschrotten bestimmt sind,
5. der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen.
2. Einer Erlaubnis bedürfen ferner Fahrzeuge, die wegen der Beförderung gefährlicher Güter gem. DonauSchPV eine zusätzliche Bezeichnung führen müssen, sofern nicht der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Stoffe freigegeben sind, oder ein Liegeplatz für diese Fahrzeuge ausgewiesen ist. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.


§ 12

Überbelegung des Hafens

1. Die Hafenbehörde kann den Hafen sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind.
2. Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnen.


§ 13

An- und Abmeldung

1. Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern jederzeit innerhalb einer Stunde nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben.
2. Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren,
4. Fahrzeuge, welche die Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.



§ 14

Verhalten bei Fahrten im Hafenbereich

Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und die Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge nicht beschädigt oder gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt werden, daß andere Anlagen oder Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.


§ 15

Schlepp- und Schubverkehr, Versorgungsschiffe

1. Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
2. Fahrzeuge, die im Hafenbereich nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden. Beim Verholen darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
3. Auf Verlangen der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
4. Eine auf das Hafengebiet beschränkte gewerbsmäßige Schlepp- und Schubschiffahrt bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Das gleiche gilt für den Einsatz von Bunker- und Versorgungsbooten, mit Ausnahme des jeweils eingesetzten Bilgenentölungsbootes.


§ 16

Zuweisung der Liegeplätze

1. Die Hafenbehörde kann eine allgemein gültige Liegeordnung erlassen, die im Hafengebiet öffentlich ausgelegt wird.
2. Unabhängig vom Bestehen einer allgemein gültigen Liegeordnung sind auf Verlangen der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei ist zu verholen


§ 17

Festmachen und Ankern

1. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen. Das Festmachen an nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen ist verboten.
2. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafenbereich nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 nicht möglich ist.
1. Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
4. Steigleitern, Treppengeländer, Haltebügel an Leitern, Pollerleuchten, Krananlagen, Schienen und Ähnliches sowie Bäume dürfen nicht zum Festmachen benutzt werden.
5. Das Wenden von Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn es ohne Gefährdung erfolgen kann. Auf ausreichenden Sicherheitsabstand ist zu achten.
6. Beiboote dürfen, außer im Falle des § 56, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
7. Beim Anlegen von Fahrzeugen an feststehenden Umschlagseinrichtungen (Kräne, Pumpstationen, Fallrohre usw.) ist der zum Verholen der Fahrzeuge während der Umschlagsarbeit erforderliche Raum freizuhalten.
8. Sollten die Festmacheeinrichtungen aufgrund des hohen Wasserstandes nicht mehr zu sehen sein, sind Verstellungen per Hand von Fahrzeugen, die direkt an der Ufermauer liegen, verboten.


§ 18

Landgang

1. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt.
2. Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Obhutspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
3. Das Auslegen des Landgangs obliegt dem Schiffsführer oder dem Obhutspflichtigen. Er hat sie verkehrssicher zu halten und für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen. Der Landgang muß mindestens 40 cm breit, mit einem einseitigen Geländer sowie mit weißen Streifen an den Kanten versehen sein.


§ 19

Stillegen von Fahrzeugen

1. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafenbereich nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde stillgelegt werden. Sie sind in sicherem Zustand zu halten.
2. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafenbereich nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe benutzt werden.
3. Verschrottungsarbeiten und Reparaturen dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ausgeführt werden; dies gilt bei Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.


§ 20

Eigenversorgung mit Treibstoffen

1. Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.
2. Dies gilt nicht, wenn die Ausnahmeempfehlung des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten zur Betankung von Schiffen aus Landtankfahrzeugen beachtet wird. Nötige gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigungen bleiben davon unberührt.
3. In jedem Fall ist die "Richtlinie über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen im Bereich von Binnenbunkerstellen" des Bundesverbandes der Deutschen Binnenschiffahrt e. V. (vom 01.01.1995) zu beachten.



3. Abschnitt: Vorschriften für den Umschlag

§ 21

Benutzung von Hafenanlagen

1. Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.
2. Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Verantwortliche des Umschlagunternehmens für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
3. Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
4. Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafenbereich nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Verantwortliche des Umschlagunternehmens für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Fahrzeug nicht entfernen.
5. Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei zu melden.


§ 22

Lagern von Gütern

1. Im Freien dürfen Güter nur so gelagert werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen.
2. Bei der Lagerung von Gütern ist darauf zu achten, daß keine Gefahren für das Grundwasser und für oberirdische Gewässer, z. B. durch Abschwemmen von wassergefährdenden Stoffen, entstehen.
3. Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muß ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 3,00 Meter eingehalten werden. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 80 cm Breite - gemessen von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten.
4. Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
5. Wassergefährdende Stoffe sind ausschließlich auf die dafür vorgesehenen besonders gesicherten Flächen zu lagern


§ 23

Laden und Löschen

1. Die Schiffsführer müssen dulden, daß über ihre Fahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird.
2. Für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten sind ausschließlich die Tankschiffliegeplätze zu benutzen


§ 24

Umschlagsordnung

1. Der Umschlag von Gütern über das Hafenufer mittels Rutschen, Förderbändern, Saug-, Druck- oder Falleitungen, nicht hafeneigenen Hebe- und Flurförderfahrzeugen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.
2. Am Ladekai dürfen Güter nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen niedergelegt, gelagert oder umgeschlagen werden.
3. Auf den Ladekais dürfen Landfahrzeuge und Güter nur mit Genehmigung der Hafenbehörde abgestellt bzw. abgelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten.
4. Bei Lagerung von Schüttgut sind die natürlichen Böschungsverhältnisse des Materials zu berücksichtigen. Die gelagerten Gegenstände sind gegen Abrollen oder Abstürzen zu sichern.



4. Abschnitt: Umweltschutz

§ 25

Reinhalten des Hafengebietes

1. Jegliche Verunreinigung des Hafengebietes ist verboten.
2. Feste Stoffe aller Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie dürfen nur an den von der Hafenverwaltung dafür bestimmten Stellen abgelegt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie z. B. Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden. Abwässer aus Fahrgast- und Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden.
3. Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Verantwortliche des Umschlagunternehmens, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenverwaltung oder die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörde die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
4. Die Schiffsführer, die Besitzer der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) und die für den Umschlag Verantwortlichen haben Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung des Hafengewässers und des Hafengebietes verhindern.
5. Sperrmüll, wie Teile der Schiffsausrüstung, Ballast, Eisenteile, Steine, Bauschutt usw. dürfen nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen abgelegt werden. Ihre Abholung oder ihr Abtransport ist durch den Schiffsführer oder den Ansiedler umgehend zu veranlassen. Die Vorschriften der Satzung des Zweckverbandes Abfallbeseitigung Donau-Wald in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
6. Ballastwasser oder durch Ladungsreste verschmutztes Waschwasser darf nicht in das Hafengewässer gelenzt oder abgeleitet werden.


§ 26

Abfallentsorgung

1. Das Umschlagunternehmen hat Reste der für ihn bestimmten Ladungen aufzunehmen und für ihre schadlose Beseitigung gegen Entgelt zu sorgen. Es hat ferner nach dem Laden oder Löschen alsbald Verladerückstände zu entfernen. § 59 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
2. Das Umschlagsunternehmen hat Hausmüll von den dort liegenden Schiffen aufzunehmen.



5. Abschnitt: Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 27

Verhalten bei Feuergefahr

Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer sind unverzüglich einer der nachfolgenden Stellen zu melden:
- Feuerwehr,
- Polizei,
- Hafenbehörde.


§ 28

Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Wassergefährdung zu besorgen ist, sind unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen.


§ 29

Verkehrsstörende Einrichtungen

Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.


§ 30

Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

1. Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei ein Obhutspflichtiger zu benennen, der im Bedarfsfall rasch eingreifen kann.
2. Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenverwaltung, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
3. Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können.
4. Bei stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.


§ 31

Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen

1. Bei festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
1. kurz vor dem Ablegen,
2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
2. für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.
3. Durch den Gebrauch der Schiffsschraube dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
4. Vor Gebrauch der Schiffsschraube muß der Schiffsführer ein Mitglied der Besatzung bestellen, das näherkommende Fahrzeuge warnt und nötigenfalls veranlaßt, daß der Betrieb der eigenen Schraube gestoppt wird. Diese Person muß sich beim Gebrauch der Schiffsschraube an Deck im Bereich der Schraube aufhalten.


§ 32

Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord, Rauchen

1. Beim Rauchen und Gebrauch von Feuer ist jedermann verpflichtet, die Sorgfalt anzuwenden, die zur Abwendung von Feuergefahr notwendig ist.
2. Zum Rauchen gehört jeder Umgang mit glimmenden Tabakwaren. Der Gebrauch von Feuer umfaßt:
1. die Ausführung von Feuerarbeiten,
2. die Verwendung von Flammenlicht, offenem Licht, ausgenommen Positions- und Signallaternen.

3. Auf Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist stets unter Aufsicht zu halten. Dichtungs- oder Konservierungsmittel dürfen an Bord nur für Instandhaltungsarbeiten und nur auf freiem Deck in Behältern aus nicht brennbaren Stoffen erhitzt werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
4. Das Rauchen ist während des Umschlags an Deck und in den Laderäumen, in denen umgeschlagen wird, verboten; ebenso an Land in einem Umkreis von zehn Metern um die Stellen, an denen Umschlagarbeiten ausgeführt werden.


§ 33

Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Land

1. In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, ferner an Orten, an denen gefährliche Güter gelagert, ausgeladen oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen.
2. In der Nähe von gefährlichen Gütern oder Transportbehältern darf nicht geraucht, gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Feuergefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
3. Im Gefahrenbereich verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt eingerichtet sind.


§ 34

Beseitigung von störenden Gegenständen

Sind Gegenstände, die für die Schiffahrt oder in anderer Weise gefährlich werden können, in das Hafengewässer geraten, so hat der dafür Verantwortliche die Beseitigung unverzüglich zu betreiben. Außerdem hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen. In jedem Falle ist die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei sofort und ungeachtet anderer Meldepflichten zu verständigen.


§ 35

Aufenthalt im Hafengebiet

Der Aufenthalt im Hafengebiet ist nur gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung der dort befindlichen Grundstücke und Einrichtungen erforderlich ist.


§ 36

Ausschluß des Gemeingebrauches

Das Hafengebiet ist Betriebsanlage im Sinne des Art. 21 Abs. 2 BayWG. An den Hafengewässern darf daher kein Gemeingebrauch ausgeübt werden.


§ 37

Bekämpfung von Ungeziefer und Ratten

1. Fahrzeuge dürfen erst nach Genehmigung der Hafenbehörde begast werden.
2. Die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei kann für festgemachte Fahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren.
3. Schiffsführer und Obhutspflichtige haben die angeordneten Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen.


§ 38

Verhalten auf Bahnanlagen und anderen Verkehrswegen

1. Die Bahnanlagen dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.
2. Sonstige Personen dürfen die Gleise nur betreten, wenn kein Eisenbahnbetrieb stattfindet. Beim Überschreiten der Gleise ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden. Verboten ist insbesondere
1. die Gleise kurz vor bewegten Schienenfahrzeugen zu überschreiten,
2. sich im Lichtraumprofil eines Gleises aufzuhalten,
3. unter Schienenfahrzeugen durchzukriechen,
4. auf bewegte Schienenfahrzeuge auf- oder von ihnen abzuspringen ,
5. das Dach eines bewegten Schienenfahrzeuges zu betreten,
6. sich auf Puffer, Kupplungen, Tritte oder Trittbretter von Schienenfahrzeugen zu setzen oder zu stellen.
7. zwischen nahe aneinanderstehenden Puffern von Schienenfahrzeugen aufrecht hindurchzugehen.
8. Die jeweiligen Betreiber der Umschlagsanlagen haben an den Ladestellen die Gleise und Kranbahnschienen von Schnee und Eis freizuhalten und die Rangierwege zu streuen.
9. Umschlag- und Ladegeräte sind nach Gebrauch unverzüglich in Ruhestellung zu bringen und müssen sich dabei mit allen Teilen außerhalb des Lichtraumes von Verkehrswegen befinden.


§ 39

Straßenfahrzeugbetrieb

1. Straßenfahrzeuge dürfen an Gleisen und Kranbahnen oder auf versenkten (Rillen-) Gleisen nur während der für die Entladung oder Beladung erforderlichen Zeit abgestellt werden. Bei Beladung aus Schienenfahrzeugen oder Entladung in Schienenfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge mindestens in einer Entfernung von 1 m vom nächsten Schienenstrang aufzustellen; sonst dürfen Straßenfahrzeuge nur in einem Abstand von mindestens 2 m vom nächsten Schienenstrang aufgestellt werden. Von der nächsten Kranbahnschiene sind Straßenfahrzeuge mindestens in einer Entfernung von 2 m aufzustellen.
2. Beim Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art ist zu allen Gleisanlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 3,00 Meter, gemessen ab Gleichsachse, einzuhalten.


§ 40

Sonstiges Verhalten im Hafengebiet

Es ist verboten,
1. Abdeckplatten von Brunnen, Schächten, Kanälen, Spillanlagen, Schleifleitungen und Kabelkanälen unbefugt aufzuheben oder zu belegen;
2. sich innerhalb des Drehbereichs der Kräne unbefugt aufzuhalten oder andere Kran- und andere Verladeanlagen unbefugt zu betreten;
3. Betriebs- und Signaleinrichtungen der Hafen und der Bahnanlagen unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen;
4. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte und Feuerlöschgeräte zu entfernen oder mißbräuchlich zu benutzen;
5. Tiere frei laufen oder schwimmen zu lassen;
6. die Sickerschlitze und Dränagelöcher in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu verlegen;
7. in Gräben, Pflastermulden, Durchlässe oder Kanäle Gegenstände zu werfen oder darin Abdämmungen vorzunehmen;
8. unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn oder dgl. abzugeben;
9. beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb zu stören oder zu gefährden;
10. Sachen auf den Feuerwehrzufahrten und Betriebswegen abzustellen;
11. bei Treibeis Verstellungen per Hand durchzuführen.


§ 41

Anderweitige Benutzung des Hafens

1. Das Baden, Segelsurfen und Wasserskilaufen im Hafengewässer ist verboten.
2. Zugefrorene Hafengewässer dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten werden.
3. Netze und Fischereikästen dürfen im Hafengewässer nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafenbereich generell oder im Einzelfall verbieten. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
4. Das Zuwasserlassen von Fahrzeugen im Hafengewässer, die der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
5. Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und öffentliche Veranstaltungen aller Art dürfen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde durchgeführt werden.



II. Besonderer Teil:
Vorschriften über Umschlag und Beförderung gefährlicher Güter

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


§ 42

Anmeldung und Anlieferung

1. Alle gefährlichen Güter, mit Ausnahme solcher des Eigenverbrauchs, die in das Hafengebiet eingebracht und dort umgeschlagen werden sollen, sind mit dem vorgesehenen Lagerplatz bzw. dem Liegeplatz des Schiffes sowie mit folgenden Angaben bei der Hafenbehörde oder bei der Wasserschutzpolizei anzumelden:
1. Name des Schiffes bzw. Art des Transportmittels,
2. richtiger technischer Name des Stoffes oder Gegenstandes,
3. Klasse, Ziffer, Buchstabe und angewandte Gefahrgutvorschrift (GGV-BinSch, GGVS, GGVE) sowie die UN-Nummer,
4. Anzahl und Bruttogewicht der Versandstücke, Tanks von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainer oder Ladungseinheiten.
2. Soweit diese Angaben zweifelsfrei aus Beförderungs- und Begleitpapieren zu entnehmen sind, genügt die Vorlage einer Kopie.
3. Die Anmeldung muß bei einkommenden Gütern 24 Stunden vor Ankunft, bei ausgehenden Gütern 24 Stunden vor der Verladung vorliegen. Bei Reisen, die vom letzten Ladehafen in weniger als 24 Stunden durchgeführt wurden und bei denen die Meldung nicht zeitgerecht erfolgen kann, sind die Güter spätestens beim Eintreffen im Hafengebiet telegraphisch, fernmündlich oder per Telefax zu melden.
4. Unbeschadet der Meldepflicht nach Abs. 1 und 2 sind dem Umschlagsbetrieb für alle gefährlichen Güter bei der Anlieferung Beförderungspapiere zu übergeben.
5. Gefährliche Güter, die nicht den Gefahrgutvorschriften entsprechen oder für die keine Beförderungspapiere vorgelegt werden, können von der Hafenbehörde oder von der Wasserschutzpolizei zurückgewiesen oder bis zur Behebung des Mangels sichergestellt werden.
6. Die Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 obliegen dem Fahrzeugführer, dem Reeder, dem Eigentümer, dem Ausrüster oder deren Bevollmächtigten (Agentieleiter). Die Übergabe der Beförderungspapiere nach Abs. 3 obliegt dem Anlieferer.


§ 43

Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer

1. Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer sind verboten:
1. im Bereich von Tankschiffliegeplätzen,
2. auf Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, ausgenommen geschlossene Aufenthalts- und Unterkunftsräume,
2. im Umkreis von 30 m vom jeweiligen Arbeitsbereich beim Umschlag oder Bunkern gefährlicher Güter, ausgenommen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 61 °C (vgl. § 32),
3. im Umkreis von 30 m um im Freien gelagerte gefährliche Güter, ausgenommen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 61 °C (vgl. § 32),
1. in sonstigen Bereichen, die nach Anordnung der Hafenbehörde durch Rauchverbotstafeln gekennzeichnet sind.
4. Die Verwendung von offenen Licht in Positions- und Signallaternen ist nur außerhalb des Bereichs der Ladung gestattet. Die Laternen müssen jedoch in geschlossenen, ungefährdeten Räumen angezündet und gelöscht werden. Sie dürfen während des Gebrauchs nicht geöffnet werden.
5. Die Hafenbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Verbot gem. Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet wird.


§ 44

Feuerarbeiten

Für Feuerarbeiten im Bereich von Umschlagsanlagen oder auf Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern gelten, soweit sie nicht nach § 43 verboten sind, die Vorschriften wie für Tankschiffe. Die Arbeiten sind vor Beginn vom ausführenden Betrieb bei der Hafenbehörde oder bei der Wasserschutzpolizei mit folgenden Angaben anzumelden:

Anderweitige Benutzung des Hafens

1. Name und Liegeplatz des Fahrzeuges oder Art und Standort des Gegenstandes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen
2. durchzuführender Betrieb und verantwortliche Person
3. Art und Umfang der Arbeiten
4. Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
5. schriftlich festgelegte Sicherheitsvorkehrungen


§ 45

Fachkundige Person

1. Im Hafengebiet ist der Umgang mit gefährlichen Gütern nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person zulässig.
2. Die Fachkunde wird durch eine von der Hafenbehörde anerkannte Ausbildung, die Kenntnisse über den Umgang mit gefährlichen Gütern vermittelt, erworben.
3. Der Nachweis der Fachkunde ist den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.


§ 46

Sicherung und Behandlung gefährlicher Güter

1. Beim Umgang mit gefährlichen Gütern im Hafengebiet sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Güter nicht abhanden kommen oder in die tatsächliche Gewalt Unbefugter gelangen können.
2. Gefährliche Güter dürfen nicht geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt werden. Jedes unnötige Hantieren mit den Gütern, jedes mechanische oder chemische Bearbeiten von Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten oder enthalten haben, ist zu unterlassen. Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern oder Rütteln gesichert sein. Die Güter sind sicher anzuschlagen (z.B. Karabinerhaken, Sicherheitshaken). Es darf nur solches Umschlaggeschirr verwendet werden, das die Verpackung nicht beschädigt und das ein Herausfallen von Versandstücken verhindert.
3. Alle dem Umgang mit gefährlichen Gütern dienenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte müssen betriebssicher sein. Wo entzündbare Gas-, Dampf- oder Staubgemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Anlagen, Einrichtungen und Geräte benutzt werden.
4. Werden vor oder während des Umschlags gefährlicher Güter Mängel an den Umschlagsanlagen oder -einrichtungen festgestellt, ist der Umschlag an der betreffenden Stelle bis zur Behebung der Mängel einzustellen.
5. Beim Umgang mit gefährlichen Gütern sind an Land Rettungs- und Zufahrtswege sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr freizuhalten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen auf diesen Wegen und Flächen ist verboten.
6. Arbeitnehmer müssen vor ihrer Beschäftigung über die beim Umgang mit gefährlichen Gütern nach dieser Verordnung im Betrieb anzuwendenden Sicherheitsbestimmungen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich zu wiederholen.
7. Kann es beim Umgang mit gefährlichen Gütern nicht ausgeschlossen werden, daß Arbeitnehmer den Einwirkungen dieser Güter ausgesetzt sind, müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
8. Für die Maßnahmen nach Abs. 1 und für die Einhaltung der Vorschriften in den Abs. 2 bis 5 ist die fachkundige Aufsichtsperson verantwortlich. Die Unterweisung nach Abs. 6 und die Ausrüstung nach Abs. 7 obliegt der für den Umschlag, die Lagerung oder den Transport verantwortlichen Person.


§ 47

Anzeigepflicht bei Gefahren und Maßnahmen bei Schäden

1. Folgende Vorfälle sind der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei durch die fachkundige Aufsichtsperson oder den Fahrzeugführer unverzüglich anzuzeigen:
1. Wenn sich gefährliche Güter oder deren Verpackung in einem Zustand befinden, die einen sicheren Umschlag oder eine sichere Beförderung nicht zulassen,
2. wenn gefährliche Güter frei geworden sind oder wenn die Gefahr des Freiwerdens besteht,
3. wenn vor oder während des Umschlags gefährlicher Güter Mängel an Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden,
4. wenn gefährliche Güter abhanden gekommen sind.
2. Jeder weitere Umgang mit beschädigten Versandstücken ist nur nach Zustimmung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei erlaubt.
3. Die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei kann die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem von ihr zu bestimmenden Platz sowie die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung beschädigter Verpackungen sowie das Umpacken oder Umfüllen der gefährlichen Stoffe und Gegenstände darf nur durch die fachkundige Aufsichtsperson oder unter deren Überwachung erfolgen.
4. Werden bei der Beschädigung von Versandstücken gefährliche Güter frei, so ist der Unfallort durch die fachkundige Person abzusperren und zu sichern. Die Hinweise in den Unfallmerkblättern und auf den Verpackungen sind zu beachten. Abfallstoffe sowie Stoffe, die zum Eindämmen und Aufsaugen ausgelaufener Flüssigkeiten benutzt werden, sind in geeigneten Behältern aufzubewahren. Ihre Beseitigung hat nach Weisung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei zu erfolgen.


§ 48

Vorkehrungen für Gefahrgutunfälle

1. Die Schiffsführer haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
2. Sie haben jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Fahrzeug auszulaufen.
3. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muß der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige sicherstellen, daß sie unverzüglich aus dem Bereich des Hafens gebracht werden können.


§ 49

Aufenthalt an Bord

1. Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder den Betrieb des Fahrzeuges notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, ist während des Ladens oder Löschens verboten.
2. Der für den Umschlag Verantwortliche hat vor Beginn des Umschlags am Landgang ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:

"Achtung! Gefährliche Güter - Rauchen verboten! Betreten durch Unbefugte verboten!"



2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Tankschiffe

§ 50

Tankschiffliegeplätze

1. Tankschiffliegeplätze sind gemäß der DonauSchPV zu kennzeichnen.
2. Fahrzeuge, die nach der DonauSchPV bei Tag einen blauen Kegel führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde oder von der Wasserschutzpolizei ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
3. Andere Fahrzeuge als Tankschiffe mit einem Zulassungszeugnis nach ADNR dürfen an den Tankschiffliegeplätzen nur für kurzzeitige Manöver stilliegen.
4. Anderen als den in Abs. 2 und 3 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der Tankschiffliegeplätze untersagt.


§ 51

Festmachen von Fahrzeugen

Fahrzeuge sind so festzumachen, daß der Bug in Richtung stromaufwärts liegt, sofern die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei nichts anderes anordnet oder zuläßt.


§ 52

Schlepp- und Schubverkehr durch Landfahrzeuge

Die vom Verantwortlichen des Umschlagunternehmens an Land eingesetzten Geräte zum Schleppen und Schieben von Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 61 Grad geladen haben, oder von Fahrzeugen, die diese Stoffe befördert haben und kein Gasfreiheitszeugnis besitzen, müssen mit einem Funkenfänger ausgerüstet sein.


§ 53

Laden und Löschen

1. Beim Laden oder Löschen dürfen Tankschiffe nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 61 Grad untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
2. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte im Bereich der Ladung nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über den Bereich der Ladung bleiben unberührt.
3. Während eines Gewitters ist der Umschlag verboten.


§ 54

Aufsicht

1. Der Verantwortliche des Umschlagunternehmens hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge eine sachkundige Person (Aufsichtsperson), die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde bzw. der Wasserschutzpolizei zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
2. Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind. Die Prüfliste ist vom Umschlagsunternehmen drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen auszuhändigen.


§ 55

Wache und Alarm

1. Während des Ladens oder Löschens ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlußstücke überwacht und sicherstellt, daß bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Verantwortlichen des Umschlagunternehmens.
2. Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Fernsehanlage, bedienen, wenn sichergestellt ist, daß sie dadurch die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgabe in gleicher Weise erfüllen können.


§ 56

Fluchtwege

1. Beim Laden oder Löschen müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. Soweit die gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ohne eigene Triebkraft ersetzt werden, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Feste Fluchtwege sind vom Umschlagsunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Abs. 1 gilt nicht für Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 61 Grad bestimmt sind.


§ 57

Verhalten nach dem Umschlag

1. Auf Fahrzeugen, die nach der DonauSchPV bei Tag einen blauen Kegel führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrationsmessung zu unterziehen. Das Meßergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrationsmessung Gas-Luft-Gemische festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Die Hafenbehörde bzw. Wasserschutzpolizei ist sofort zu verständigen.
2. Werden Gas-Luft-Gemische gemäß Abs. 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Hafen unverzüglich zu verlassen oder die vorgesehenen Tankschiffliegeplätze aufzusuchen.
3. Abweichend von Abs. 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn im Hafen sämtliche Anlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten außer Betrieb sind. Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 61 Grad befördern.


§ 58

Schutz des Hafengewässers

1. Der Verantwortliche des Umschlagunternehmens und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß brennbare Flüssigkeiten in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangen. Der Verantwortliche des Umschlagunternehmens hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen bereitgehalten werden, damit sich brennbare Flüssigkeiten auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können.
2. Sind während des Umschlags brennbare Flüssigkeiten in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Verantwortliche des Umschlagunternehmens dies unverzüglich der Feuerwehr oder der Polizei zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
3. Nach Beendigung des Löschvorganges hat das Umschlagsunternehmen die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muß. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeuges bereitzustellen.
4. Das Umschlagsunternehmen hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Aufnahme anderweitig zu gewährleisten.


§ 59

Reparaturarbeiten

1. Reparaturarbeiten im Bereich der Ladung ohne vorheriges Entgasen sind nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig; die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Arbeiten für die Fahrtüchtigkeit und den Betrieb des Fahrzeuges nachweislich unaufschiebbar sind und zu anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von zehn Metern eingehalten wird, in dem sich keine Zündquelle befindet. Dem Fahrzeug kann ein besonderer Liegeplatz außerhalb der Tankschiffliegeplätze, Werften oder Reparaturwerkstätten angewiesen werden.
2. Während der Arbeiten sind geeignete betriebsklare Feuerlöschgeräte griffbereit zu halten. Tanks, in denen sich Personen aufhalten müssen, sind ständig ausreichend zu belüften und durch eine Aufsicht an Deck von der Luke aus zu überwachen.


§ 60

Reinigen und Entgasen

3. Die Ankunft eines leeren, aber nicht gasfreien Tankschiffes ist der Hafenbehörde 24 Stunden vorher anzuzeigen. S. 1 gilt nicht für die Durchfahrt durchs Hafengebiet oder kurze Manöver zum Aufnehmen oder Abstellen von Fahrzeugen.
4. Das Reinigen und Entgasen von Tankschiffen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig. Soweit es im Einzelfall und zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, kann die Hafenbehörde Anordnungen, insbesondere über einen geeigneten Liegeplatz, treffen.
1. Vor und beim Reinigen und Entgasen von Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 61 Grad Celsius, entzündbare Flüssigkeiten mit einem unbekannten Flammpunkt, entzündbare Gase oder brennbare Chemikalien geladen haben, sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:
2. Tankreinigungsfahrzeuge sind so zu dem zu reinigenden Fahrzeug zu legen, daß entzündbare oder gesundheitsgefährdende Gase zunächst mit einer genügenden Luftmenge gemischt werden, bevor sie in die Räume gelangen oder durch den Betrieb der Maschinen und Feuerungsanlagen angesaugt werden können. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn ein dreißigfacher Luftwechsel der Maschinenräume pro Stunde sichergestellt ist. Zu diesem Zweck sind Ausblasrohr und -schlauch so zu führen, daß die Gase gefahrlos freigesetzt werden.
3. Vor Beginn der Arbeiten sind die an der Reinigung beteiligten Fahrzeuge und Geräte elektrisch leitend miteinander zu verbinden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Funkenbildung - zum Beispiel durch Reibung der Schläuche an der Bordkante - ausgeschlossen sind.
4. Bei Arbeiten in den Tanks, die entzündbare Stoffe enthalten haben, in angrenzenden Kofferdämmen und Pumpenräumen sowie am Leitungssystem dürfen nur elektrische Geräte und Beleuchtungskörper verwendet werden, die explosionsgeschützt sind und den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entsprechen.


§ 61

Gasfreiheitszeugnis

1. Nach dem Entgasen muß der gefährdete Bereich durch einen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen untersucht werden.
2. Der Sachverständige stellt ein Gasfreiheitszeugnis "Sicher zum Begehen" aus, wenn keine gesundheitlichen oder entzündbaren Gasgemische vorhanden und alle gefährlichen Rückstände soweit entfernt worden sind, daß sich keine Gasgemische in gefahrdrohender Menge bilden können.
3. Bei einem Donaustand von 590 cm (Pegel Deggendorf) und steigender Tendenz (Beginn der Überflutung des Hafengeländes) ist mit der Räumung der gelagerten wassergefährdenden Stoffe aus dem Überschwemmungsgebiet zu beginnen.



3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Bereitstellung verpackter gefährlicher Güter

§ 64

Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter

1. Versandstücke, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tank- und Ladungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die bereitgestellt werden, müssen nach den Gefahrgutvorschriften verpackt, bezeichnet und gekennzeichnet sein. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit dem Verfügungsberechtigten unverzüglich nach dem Eintreffen nachzuholen und unzutreffende Kennzeichen zu entfernen.
2. Güter, die nach der GGVBinSch auf Binnenschiffen mit bestimmten Abständen oder getrennt voneinander verladen werden müssen, sind an Land mit den entsprechenden Sicherheitsabständen bereitzustellen. Die Sicherheitsabstände können in Hallen durch feuerbeständige Trennwände ersetzt werden.
3. Gefährliche Güter sind getrennt von Nahrungs- und Futtermitteln sowie von Aufenthalts- und sonstigen Räumen, in denen gearbeitet wird, so bereitzustellen, daß Verunreinigungen der Nahrungs- und Futtermittel, die Gefährdung von Personen durch giftige oder narkotisierende Gase sowie die Möglichkeit der Entzündung brennbarer Gase ausgeschlossen sind.
4. An allen Plätzen, an denen gefährliche Güter bereitgestellt werden, dürfen sich Personen nur zur Ausführung umschlagsbedingter Arbeiten aufhalten; außerdem hat der Umschlagsbetrieb
1. für alle in seinem Verantwortungsbereich befindlichen gefährlichen Güter Beförderungspapiere einschließlich Unfallmerkblätter getrennt nach Hallenabteilungen und Freiflächen bereitzuhalten. Die Papiere sind an einem mit der Hafenbehörde oder mit der Wasserschutzpolizei abgesprochenen Platz zu hinterlegen und ihr im Gefahrenfall oder auf Verlangen auszuhändigen;
2. an gut sichtbarer Stelle eine Tafel mit Informationen über die einzuhaltenden Sicherheitsabstände anzubringen.
5. Die gefährlichen Güter sind nach dem Bereitstellen und weiter mindestens einmal am Tage auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren.
6. Die Bereitstellung gefährlicher Güter für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, kann die Hafenbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Lagerung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
7. Verantwortlich für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die fachkundige Person (§45). Die Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 6 obliegen der Leitung des Umschlags- oder Hafenbetriebes.


§ 65

Mengenbegrenzungen

Die Höchstmenge der zur Beförderung bereitgestellten verpackten gefährlichen Güter darf die für ein Binnenschiff gem. GGVBinSch zugelassene größte Beförderungsmenge nicht überschreiten. Vorschriften aus anderen Gesetzen und Verordnungen bleiben unberührt.




III. Schlußbestimmungen


§ 66

Ordnungwidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Vorschriften des § 6 über das allgemeine Verhalten im Hafengebiet zuwiderhandelt;
    2. Fahrzeuge entgegen § 14 bewegt;
    3. entgegen § 15 Abs. 4 Hafenschiffahrt ohne Erlaubnis betreibt;
    4. einem Verbot des § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt;
    5. als Kraftfahrzeugführer § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;
    6. entgegen § 21 Abs. 5 die Beschädigung einer Hafenanlage nicht unverzüglich meldet;
    7. entgegen § 22 Abs. 2 nicht darauf achtet, daß bei der Lagerung keine Gefahren für das Grundwasser oder oberirdische Gewässer entstehen;
    8. die Abstände in § 22 Abs. 3 nicht einhält;
    9. entgegen § 22 Abs. 4 Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen nicht freihält;
    10. den Vorschriften des § 24 über die Umschlagsordnung zuwiderhandelt;
    11. den Vorschriften des § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 zuwiderhandelt;
    12. entgegen § 28 Satz 1 die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei nicht unverzüglich benachrichtigt;
    13. entgegen § 28 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die angeordneten Maßnahmen durchgeführt werden oder entgegen Satz 3 nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift;
    14. entgegen § 29 verkehrsstörende Einrichtungen errichtet;
    15. den Vorschriften des § 31 über den Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen zuwiderhandelt;
    16. entgegen § 32 Abs. 1 beim Rauchen und beim Gebrauch von Feuer nicht die nötige Sorgfalt anwendet;
    17. den Vorschriften des § 32 Abs. 3 über den Umgang mit Feuer an Bord zuwiderhandelt;
    18. dem Rauchverbot des § 32 Abs. 4 zuwiderhandelt;
    19. den Vorschriften des § 33 gegen eine Feuergefahr an Land zuwiderhandelt;
    20. den Vorschriften des § 34 über Beseitigung, Warnung oder Meldung zuwiderhandelt;
    21. sich entgegen § 35 unberechtigt im Hafengebiet aufhält;
    22. entgegen § 36 im Hafengebiet Gemeingebrauch ausübt;
    23. entgegen § 37 Abs. 1 Fahrzeuge ohne Genehmigung der Hafenbehörde begast;
    24. den Vorschriften des § 38 Abs. 1 und 2 über das Verhalten auf Bahnanlagen zuwiderhandelt;
    25. den Vorschriften des § 39 über den Straßenfahrzeugbetrieb zuwiderhandelt;
    26. den Verboten des § 40 zuwiderhandelt;
    27. den Vorschriften des § 41 zuwiderhandelt;
    28. den Vorschriften des § 42 über die Anmeldung gefährlicher Güter zuwiderhandelt;
    29. entgegen § 43 Abs. 1 oder 2 raucht oder offenes Feuer gebraucht;
    30. der Anmeldepflicht für Feuerarbeiten gem. § 44 Abs. 1 nicht nachkommt;
    31. entgegen § 45 Abs. 3 den Fachkundenachweis nicht vorlegt;
    32. sich entgegen § 49 Abs. 1 an Bord aufhält;
    33. sich entgegen § 53 Abs. 2 unbefugt im Bereich der Ladung aufhält;
    34. den Vorschriften des § 63 über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer als Schiffsführer oder Obhutspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht gewährt oder entgegen Abs. 3 keine Hilfe leistet;
    2. einer Meldepflicht im Sinne des § 8 nicht unverzüglich nachkommt;
    3. entgegen § 16 den Vorschriften einer allgemein gültigen Liegeordnung oder den Anweisungen über die Liegeplätze zuwiderhandelt;
    4. den Vorschriften des § 17 über das Festmachen und das Ankern zuwiderhandelt;
    5. den Vorschriften des § 18 über den Landgang zuwiderhandelt;
    6. entgegen § 20 bunkert;
    7. entgegen § 21 Abs. 1 an nicht dafür vorgesehenen Stellen umschlägt;
    8. entgegen § 23 Abs. 1 nicht duldet, daß über sein Fahrzeug hinweg umgeschlagen wird;
    9. entgegen § 25 Abs. 3 die zuständigen Stellen nicht unverzüglich benachrichtigt oder Sofortmaßnahmen unterläßt;
    10. einer Vorschrift des § 28 über die Beseitigung gesunkener Fahrzeuge oder Gegenstände zuwiderhandelt;
    11. einer Vorschrift des § 30 Abs. 1, 3 und 4 über die Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge zuwiderhandelt;
    12. entgegen § 37 Abs. 3 die angeordneten Maßnahmen nicht unverzüglich veranlaßt;
    13. entgegen § 48 keine Vorkehrungen für Gefahrgutunfälle trifft;
    14. den Vorschriften des § 50 Abs. 2 bis 4 über die Tankschiffliegeplätze zuwiderhandelt;
    15. den Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 3 über das Laden und Löschen zuwiderhandelt;
    16. entgegen § 56 Abs. 1 keine geeigneten Fluchtwege bereithält;
    17. den Sicherheitsvorschriften des § 59 bei Reparaturarbeiten zuwiderhandelt;
    18. einer Vorschrift des § 60 Abs. 3 über das Reinigen und Entgasen zuwiderhandelt;
    19. entgegen § 61 Abs. 5 das Gasfreiheitszeugnis nicht aushängt, nicht vorlegt oder schon vorher mit Tätigkeiten in den entgasten Räumen beginnt.

3. Ordnungswidrig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. ohne Erlaubnis gem. § 11 in den Hafen einläuft;
    2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 sein Fahrzeug oder die schwimmende Anlage nicht in der vorgeschriebenen Form anmeldet oder abmeldet;
    3. den Vorschriften des § 15 Abs. 1 bis 3 über den Schlepp- und Schubverkehr im Hafen zuwiderhandelt;
    4. den Vorschriften des § 19 über das Stillegen von Fahrzeugen im Hafen zuwiderhandelt;
    5. keine Vorkehrungen im Sinne des § 25 Abs. 4 trifft, um Gewässerverunreinigungen zu verhindern;
    6. entgegen § 31 Abs. 3 kein Mitglied der Besatzung zur Sicherung bestellt;
    7. entgegen § 51 festmacht;
    8. der Vorschrift des § 55 Abs. 1 über Wache und Alarm zuwiderhandelt;
    9. einer Vorschrift des § 57 Abs. 1 und 2 über das Verhalten nach dem Umschlag zuwiderhandelt;
    10. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Maßnahmen trifft, um das Austreten brennbarer Flüssigkeiten zu verhindern;
    11. entgegen § 60 Abs. 1 die Ankunft eines leeren, nicht gasfreien Tankschiffes nicht rechtzeitig anzeigt;
    12. entgegen § 62 den Hafen mit einem Gas- oder Chemikalienschiff ohne Genehmigung anläuft.
    13. Ordnungswidrig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß
    14. entgegen § 13 Abs. 1 die vorgeschriebene An- oder Abmeldung nicht durchgeführt wird;
    15. entgegen § 19 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stillgelegt werden.
    16. Ordnungswidrig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer als Verantwortlicher des Umschlagunternehmens vorsätzlich oder fahrlässig
    17. entgegen § 21 Abs. 1 an nicht dafür vorgesehenen Stellen umschlägt;
    18. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 nicht für ausreichende Beleuchtung sorgt;
    19. entgegen § 22 Abs. 1 Güter im Freien so lagert, daß von ihnen Gefahren ausgehen;
    20. den Vorschriften des § 25 Abs. 3 und 4 über das Reinhalten des Hafengebietes zu-widerhandelt;
    21. den Vorschriften des § 26 über die Abfallentsorgung zuwiderhandelt;
    22. den Vorschriften des § 38 Abs. 4 zuwiderhandelt;
    23. entgegen § 45 Abs. 1 den Umgang mit gefährlichen Gütern ohne fachkundige Person zuläßt;
    24. entgegen § 49 Abs. 2 das dort geforderte Schild nicht vor Beginn des Umschlags an-bringt;
    25. entgegen § 52 Schlepp- und Schubverkehr durch Landfahrzeuge betreibt;
    26. entgegen § 53 Abs. 1 und 3 umschlägt;
    27. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 keine sachkundige Person für den Umschlag bestellt und benennt;
    28. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 2 die Prüfliste nicht drei Monate aufbewahrt oder aushändigt;
    29. der Vorschrift des § 55 Abs. 1 über Wache und Alarm zuwiderhandelt;
    30. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 4 keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellt;
    31. der Vorschrift des § 58 über den Schutz des Hafengewässers zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer als fachkundige Person im Sinne des § 46 vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Vorschriften des § 46 Abs. 1 bis 5 über die Sicherung und Behandlung gefährlicher Güter zuwiderhandelt;
    2. entgegen § 47 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder den Vorschriften des Abs. 4 zuwiderhandelt;
    3. den Vorschriften des § 64 Abs. 1 bis 3 über die Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BayWG handelt, wer als sachkundige Person im Sinne des § 54 vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht überwacht;
    2. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 das Laden oder Löschen zuläßt.


§ 68

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Deggendorf, 22.04.1997
Landratsamt Deggendorf


Dr. Georg Karl, MdS
Landrat